Satzung des Saarländischen Berufsfachverbandes für Anästhesie- und Intensivpflege e.V.


Der Berufsfachverband für Anästhesie- und Intensivpflege ist eine Standesorganisation im Sinne des Vereinsrechts. Es bildet einen auf das Saarland beschränkten Berufsverband mit dem Bestreben, mit bundesweiten und internationalen Organisationen gleicher oder ähnlicher Art Erfahrungen auszutauschen.


§1 Name und Sitz des Berufsverbandes


  • Der Verband führt den Namen „Saarländischer Berufsfachverband für Anästhesie und Intensivpflege e.V"
  • Er hat seinen Sitz in Saarbrücken
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden


§2 Aufgaben und Ziele des Berufsverbandes


Der Berufsfachverband hat die Aufgabe:


  • Die Verwirklichung bundeseinheitlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie deren Anerkennung als Fachschwester und -pfleger zu erreichen.
  • Sich für (berufliche Ausbildung), fachliche Weiterbildung und fachliche staatliche Prüfung der Anästhesie-und Intensivpflegepersonen einzusetzen, wobei Mitbestimmung in Aufbau und Ausführung derselben, Bestandteil des Rechts des Berufsverbandes werden muss
  • Seine Mitglieder über Rechts- und Arbeitssituationen zu informieren (Zeitschrift, Informationsblatt — auch von Kollegen anderer Länder)
  • Soweit gesetzlich zulässig auf den Gebieten der Arbeitssozialgerichtsbarkeit und der Medizinalpolitik Rechtsauskünfte zu erteilen
  • Die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder bei Behörde, Ärzteschaft und jeder Art von Organisation zu vertreten
  • Seine Unabhängigkeit gegenüber Regierung, Verwaltung, Gewerkschaft und politischen Parteien jederzeit zu wahren


§3 Zusammensetzung des Vorstandes


Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, ein Kassenwart und ein Pressewart.


§4 Wahl des Vorstandes


  • Der erste gewählte Vorstand wird für einen Zeitraum von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Danach erfolgt die Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre
  • Die Wahl des Vorstandes führt der Wahlvorstand durch. Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, welche durch Los aus den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu ermitteln sind
  • Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
  • Der Wahlvorstand hat das Recht, zur Wahldurchführung Wahlhelfer zu bestimmen
  • Mitglieder des Wahlvorstandes können auch gleichzeitig als Mitglied des Vorstandes gewählt werden. Der Vorstand wird durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt
  • Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch die stimmberechtigten Mitglieder
  • Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt, wobei alle Stimmzettel und Wahlumschläge gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Unverzüglich nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest
  • Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über den Wahlvorstand verhandelt wird, eine Niederschrift an. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen


§5 Aufgaben des Vorstandes


  • Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Berufsverband gerichtlich und außergerichtlich und gemeinsam
  • Belastungen, welche das vorhandene Verbandsvermögen übersteigen, sind nur mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes möglich
  • Die Verbandspolitik wird durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes bestimmt. Dieser ist in seinen Entscheidungen an die Satzungen des Berufsfachverbandes gebunden. Der 1. Vorsitzende hat den Vorstandsmitgliedern auf Anforderung jederzeit Rechenschaft zu geben
  • Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Berufsfachverbandes durchzuführen
  • Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, durch Beauftragte Revision der Geschäftsführung vornehmen zu lassen
  • Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter anstellen bzw. beschäftigen
  • Der 1. Vorsitzende kann selbständig oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zwischen Absendung der Benachrichtigung und dem Termin der Mitgliederversammlung eine Mitgliederversammlung einberufen
  • Das Ausleihen von Verbandsgeldern an Mitglieder oder Privatpersonen ist unzulässig


§6 Auflösung — Ablösung des Vorstandes der Vorstand kann durch eine Neuwahl nach § 4 abgelöst werden.


  • Der Vorstand ist bei Nichtbeachtung der bestehenden Gesetze und Bestimmungen durch eine umgehend einzuberufende Mitgliederversammlung abzulösen
  • Der Antrag zur Auflösung bzw. Ablösung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist per Einschreiben dem Vorstand zu übermitteln. Der Vorstand kann sich nach der Aufforderung gegen die Anschuldigung innerhalb von 14 Tagen schriftlich rechtfertigen, wobei eine Prüfung der Angelegenheit in die Wege geleitet wird. Das Ergebnis der Prüfung wird bei einem berechtigten Auf- bzw. Ablöseantrag durch den Wahlvorstand in einer sofort einberufenen Mitgliederversammlung bekannt gegeben und eine Neuwahl eingeleitet
  • Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit 2/3 Stimmenmehrheit die Absetzung des 1. Vorsitzenden herbeiführen


§7 Mitgliedsbeitritt


  • Mitgliedsberechtigt ist jede/r Krankenschwester/-pfleger, die/der in dieser Fachrichtung beschäftigt ist. Der Wechsel in eine andere Fachrichtung hat keine Auswirkung auf die Mitgliedschaft. Krankenschwester/-pfleger aus anderen Bereichen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden
  • „Zu Ehrenmitgliedern" mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden


§8 Mitgliedsaustritt (bgb § 58 Punkt 1) 3 Wochen vor Quartalsende. §9 Ausschlussverfahren


  1. Mitglieder, die nachweislich die Interessen des Verbandes schädigen oder gegen die Satzung verstoßen, können nach Durchführung eines Verfahrens aus dem Verband ausgeschlossen werden
  2. Mitglieder, welchen den Verband durch Betrug oder andere ungesetzliche Maßnahmen
  3. schädigen, können vom Vorstand ohne Durchführung eines Verfahrens ausgeschlossen werden
  4. Persönliche Streitigkeiten der Mitglieder untereinander dürfen keinesfalls in von dem Verband einberufenen Versammlungen oder anderen Veranstaltungen zum Austrag gebracht werden. Zuwiderhandlungen können ein Ausschlussverfahren nach sich ziehen
  5. Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens kann von jedem Mitglied bei dem 1. Vorsitzenden gestellt werden. Er muss ausreichend begründet sein
  6. Der Vorstand hat nach Eingang des Antrages auf Durchführung eines Verfahrens in seiner nächsten Sitzung über die Einleitung dieses Verfahrens Beschluss zu fassen. Hat der Vorstand die Einleitung des Verfahrens beschlossen, so ist dem angeschuldigten Mitglied unverzüglich die Anschuldigung durch Einschreibebrief zuzustellen mit der Aufforderung, sich gegen die Anschuldigung innerhalb von 14Tagen schriftlich zu rechtfertigen
  7. Kommt das angeschuldigte Mitglied der Aufforderung zu schriftlichen Rechtfertigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nach, so kann der 1. Vorsitzende beschließen, beim Vorstand zu beantragen, den Ausschluss ohne Durchführung des Verfahrens zu vollziehen


§10 Ab- und Anmeldungen

  • Jeder Wohnungs- sowie Arbeitsplatzwechsel sind der Geschäftsstelle mitzuteilen


§11 Beiträge


  • Der Beitrag beträgt jährlich 25,00 € für jedes Mitglied, bei Ehepaaren für die zweite Person 15,00 €. Nach halbjährigem Rückstand und zweimaliger Ermahnung erfolgt Ausschluss aus dem Verband. Zahlung erfolgt vierteljährlich durch Bankeinzugsverfahren oder per Dauerauftrag zu Beginn eines Quartals


§12 Mitgliederversammlung


  • Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wobei ein Geschäftsbericht vorgelegt werden muss
  • Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zwischen Absendung der Benachrichtigung und demTermin der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen
  • Die Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl muss nach der Einberufung der Mitgliederversammlung zur Vorlage des Geschäftsberichtes zu einem späteren Zeitpunkt im gleichen Kalenderjahr erfolgen. Zur Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich beim 1. Vorsitzenden eine Änderung oder Ergänzung beantragen, welche bei Beginn der Mitgliederversammlung von dem 1. Vorsitzenden bekannt gegeben wird
  • Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handzeichen über Annahme oder Ablehnung des Antrages. Alle Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Verbandsmitglied gegenzuzeichnen ist


§13 Ausschluss des Rechtsweges


Zum Beispiel: Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge kann nicht geltend gemacht werden


§14 Auflösung des Berufsverbandes


Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von mindestens 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Verbandes fällt dessen Vermögen sozialen Einrichtungen zu